BGH - Beschluss vom 22.03.2024
I ZB 32/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2024, 707
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 OH 2797/21
OLG München, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W 1393/22

Übertragung des Verfahrens auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - Aktenzeichen I ZB 32/23

DRsp Nr. 2024/7661

Übertragung des Verfahrens auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Senat übertragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft die teilweise Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren nach dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren, dessen Gegenstand eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 9. November 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den Senat in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der Antragsgegnerseite auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen eingegangen.

II. Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen.