FG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2012
15 K 4497/11 E
Normen:
UmwStG 2002 § 21 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ESG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Übertragung einbringungsgeborener Anteile - Entgeltlichkeit aufgrund der Einordnung als Arbeitslohn - Mitwirkende eigenbetriebliche Veranlassung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 15 K 4497/11 E

DRsp Nr. 2013/19724

Übertragung einbringungsgeborener Anteile – Entgeltlichkeit aufgrund der Einordnung als Arbeitslohn – Mitwirkende eigenbetriebliche Veranlassung

Nur eine entgeltliche Anteilsübertragung kann den Realisationstatbestand nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 auslösen. Kann die Übertragung einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH auf einen leitenden Angestellten des Unternehmens durch den Alleingesellschafter nur als Anerkennung und Dank für die bisherige Tätigkeit verstanden werden, erfolgt die Übertragung auch dann als Gegenleistung für vergangene und künftige Arbeitsleistungen und damit entgeltlich, wenn dadurch zugleich im eigenbetrieblichen Interesse ein Zeichen für eine Kontinuität des Unternehmens nach außen gesetzt werden sollte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens tragen für den Zeitraum bis zum 29.06.2012 die Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 %, für die Folgezeit die Kläger alleine.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

UmwStG 2002 § 21 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ESG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand: