FG Münster - Urteil vom 24.05.2013
4 K 1455/11 E
Normen:
EStG a.F. (bis 2007) § 10 Abs 1 Nr 1a Satz 1;

Übertragung einer selbstgenutzten Ferienwohnung gegen Versorgungsleistung (dauernde Last)

FG Münster, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 1455/11 E

DRsp Nr. 2013/17497

Übertragung einer selbstgenutzten Ferienwohnung gegen Versorgungsleistung (dauernde Last)

1) Können Versorgungszahlungen nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden, kommt ein Sonderausgabenabzug der Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. nicht in Betracht. 2) Bei der Übertragung einer durch den Übernehmer selbstgenutzten Ferienwohnung müssen die Versorgungsleistungen aus der ersparten Nettomiete für eine zeitlich unbefristete Vermietung ohne Einrichtungsgegenstände gezahlt werden können.

Normenkette:

EStG a.F. (bis 2007) § 10 Abs 1 Nr 1a Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren erzielten sie hauptsächlich Einkünfte aus einer gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis. Sie haben zwei 1995 und 1997 geborene Kinder.

Mit notariellem Vertrag vom 17.10.2006 übertrugen die Eltern des Klägers diesem eine Eigentumswohnung in C-Stadt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Ferienwohnung, die 77,6 qm groß ist und in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt etwa zehn Ferienwohnungen liegt. Zum Zeitpunkt der Übertragung war die Wohnung voll möbliert.