FG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2012
3 K 2579/11 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 5 Satz 4;
Fundstellen:
BB 2012, 2301
DB 2012, 17
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 462
GmbHR 2012, 248

Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 3 K 2579/11 F

DRsp Nr. 2012/16706

Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG

Wird ein nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unentgeltlich aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb der dreijähigen Sperrfrist veräußert, ist auch dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, wenn der einbringende Gesellschafter zu 100% am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (Einmann-GmbH & Co. KG) beteiligt war. Die infolge der Entstehung eines Übertragungsgewinns aufgedeckten stillen Reserven können jedoch gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz EStG durch Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz dem einbringenden Gesellschafter zugeordnet werden. § 6 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz EStG ist auch im Fall einer Einmann-GmbH & Co. KG anwendbar (entgegen R 6.15 EStR und Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 08.12.2011, BStBl. I 2011, 1279).

Tenor