FG Münster - Urteil vom 20.09.2013
4 K 4588/11 E
Normen:
EStG § 32 Abs 6 Satz 6; EStG § 32 Abs 6 Satz 8; EStG § 32 Abs 6 Satz 1;

Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung, Übertragung Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

FG Münster, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 4588/11 E

DRsp Nr. 2013/23705

Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung, Übertragung Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

1) Ein Steuerpflichtiger kann die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf sich verlangen, wenn nur er der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachgekommen ist. Dies ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den anderen Elternteil im Rahmen eines privatschriftlichen Trennungsvertrags sowie eines Prozessvergleichs unentgeltlich von der Unterhaltsverpflichtung freistellt. 2) Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt entgegen R 32.13 Abs. 4 Satz 2 EStR 2005 nicht stets auch zur Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Denn bei volljährigen Kindern ist eine Übertragung dieses Freibetrags gesetzlich nicht vorgesehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 6 Satz 6; EStG § 32 Abs 6 Satz 8; EStG § 32 Abs 6 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 2008 die steuerlichen Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 des EinkommensteuergesetzesEStG –) in vollem Umfang zuzurechnen sind.