FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2005
13 K 5044/04 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1763

Übertragung; Sonderbetriebsvermögen; Gesamthandsvermögen; Übernahme von Verbindlichkeiten; gemischtentgeltliche Übertragung; Bruttobetrachtung; stille Reserven; Einlage; Entnahme - Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen bei Übernahme von mit dem Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden Verbindlichkeiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 13 K 5044/04 F

DRsp Nr. 2005/12399

Übertragung; Sonderbetriebsvermögen; Gesamthandsvermögen; Übernahme von Verbindlichkeiten; gemischtentgeltliche Übertragung; Bruttobetrachtung; stille Reserven; Einlage; Entnahme - Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen bei Übernahme von mit dem Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden Verbindlichkeiten

1. Überträgt ein Personengesellschafter ein im Sonderbetriebsvermögen gehaltenes Grundstück gegen Übernahme der durch die hierauf lastenden Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten und Buchwertzuschreibung zum Kapitalkonto in das Gesamthandvermögen, so liegt hierin eine gemischtentgeltliche Übertragung, die in Höhe der auf die übernommenen Verbindlichkeiten entfallenden Quote des Mischentgelts zur Realisierung stiller Reserven führt (Bruttobetrachtung). 2. Eine Aufteilung des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in eine Einlage des Grundstücks und eine Entnahme in Höhe der übernommenen Verbindlichkeit (Nettobetrachtung) kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.