FG München - Urteil vom 07.07.2014
5 K 1206/14
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 S. 2; EStG § 6b Abs. 3 S. 4; EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;
Fundstellen:
BB 2014, 2799
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1475

Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland unionsrechtskonforme Anwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

FG München, Urteil vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 5 K 1206/14

DRsp Nr. 2014/13245

Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland unionsrechtskonforme Anwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

1. Die ausschließliche Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer inländischen Betriebsstätte (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) stellt eine Ungleichbehandlung dar, die geeignet ist, Unternehmer von der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder anderer Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet abzuhalten. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. 2. Bei unionsrechtskonformer Anwendung erfordert daher § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet. Daher kann eine in einem inländischen Betriebsvermögen gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ein in Ungarn belegenes Grundstück des Gesamthandsvermögens einer ungarischen KG übertragen werden, an der der Betriebsinhaber beteiligt ist.