Übertragung von Aktien durch Beschluss einer Hauptversammlung gegen eine BarabfindungVor einer beabsichtigten Strukturmaßnahme verabschiedete PlanungKeine anlassbezogene Sonderplanung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 26 W 5/16 [AktE]
DRsp Nr. 2020/17567
Übertragung von Aktien durch Beschluss einer Hauptversammlung gegen eine BarabfindungVor einer beabsichtigten Strukturmaßnahme verabschiedete PlanungKeine anlassbezogene Sonderplanung
Der bloße zeitliche Zusammenhang einer im regulären Turnus - hier: rd. vier Monate vor der beabsichtigten Strukturmaßnahme - verabschiedeten Planung kann nicht die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei der der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Unternehmensplanung um eine anlassbezogene Sonderplanung handelt. Er kann allein zu einer - ohnehin gebotenen - kritischen Analyse der Planung führen.Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 5,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Februar 2014 nicht zu beanstanden.
Tenor
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