BFH - Urteil vom 05.10.2011
IX R 57/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 997/08

Übertragung von GmbH-Anteilen und Reduzierung der Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf 25% i.R. mehrerer zeitgleich abgeschlossener und korrespondierender Verträge bzgl. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

BFH, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen IX R 57/10

DRsp Nr. 2012/5441

Übertragung von GmbH-Anteilen und Reduzierung der Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf 25% i.R. mehrerer zeitgleich abgeschlossener und korrespondierender Verträge bzgl. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

Werden im Rahmen mehrerer zeitgleich abgeschlossener, korrespondierender Verträge GmbH-Anteile übertragen und deren Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf genau 25 % reduziert, so vermittelt die der Kapitalerhöhung vorgreifliche Anteilsübertragung kein wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung, wenn nach dem Gesamtvertragskonzept die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte von vorneherein nur für eine Beteiligung von genau 25 % übergehen sollten.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob die Veräußerung der Anteile an der "R-GmbH" und der "O-GmbH" seitens der Klägerin gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerbar ist und ggf. in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn entstanden ist.

Am Stammkapital der R-GmbH (500.000 DM) war der Kläger ursprünglich zu 100 % beteiligt. Am 27. Dezember 1994 unterzeichneten die Kläger folgende notariell beurkundete Vereinbarungen: