FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2007
1 K 1941/05
Normen:
EStG § 18 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 1 K 1941/05

DRsp Nr. 2008/726

Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung

Es liegt kein Fall einer Zufallserfindung vor, wenn noch Versuche notwendig sind, um die Verwertungsreife der Erfindung zu fördern. Die Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, wenn eine verwertungsreife Erfindung veräußert wird. Deshalb ist die vorübergehende Tätigkeit nachhaltig, auch wenn die Klägerin nur eine Erfindung gemacht hat.

Normenkette:

EStG § 18 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übertragung von Rechten aus einer Erfindung gegen Entgelt zu steuerpflichtigen Einkünften führt.