I.
Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden muss.
Die Kläger werden für das Streitjahr 2002 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie erklärten in ihre ESt-Erklärung auf der Anlage SO sonstige Einkünfte aus einer Rente des Klägers. Die Kläger füllten folgende Felder dieser Anlage wie folgt aus:
- "Einnahmen Altersrente": angehakt
- "Die Rente läuft seit": 10.02.2000
- "Die Rente erlischt mit dem Tod von": des Ber.
- "Rentenbetrag": 16.801 EUR
- "Falls Bekannt: Ertragsanteil der Rente": 36%.
Das FA veranlagte mit Bescheid vom 7. August 2003 unter Übernahme der erklärten Zahlen.
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