FG München - Urteil vom 04.12.2006
1 K 1770/05
Normen:
AO (1977) § 129 ;

Übertragungsfehler des Steuerberaters ist keine offenbare Unrichtigkeit

FG München, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 1770/05

DRsp Nr. 2007/15560

Übertragungsfehler des Steuerberaters ist keine offenbare Unrichtigkeit

Kreuzt die Angestellte des Steuerberaters im Computerprogramm das Feld "Altersrente" an, obwohl es sich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente handelt, dann ist diese Unrichtigkeit nicht "offenbar", wenn der Bearbeiter im Finanzamt diese nicht erkennen konnte, weil bereits in den Vorjahren die Rente falsch erklärt war, die übrigen Angaben zur falschen Qualifikation passten und keine Unterlagen eingereicht wurden.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden muss.

Die Kläger werden für das Streitjahr 2002 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie erklärten in ihre ESt-Erklärung auf der Anlage SO sonstige Einkünfte aus einer Rente des Klägers. Die Kläger füllten folgende Felder dieser Anlage wie folgt aus:

- "Einnahmen Altersrente": angehakt

- "Die Rente läuft seit": 10.02.2000

- "Die Rente erlischt mit dem Tod von": des Ber.

- "Rentenbetrag": 16.801 EUR

- "Falls Bekannt: Ertragsanteil der Rente": 36%.

Das FA veranlagte mit Bescheid vom 7. August 2003 unter Übernahme der erklärten Zahlen.