FG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2007
6 K 2739/05 K,F
Normen:
EStG § 6a Abs. 1; EStG § 6a Abs. 3 Satz 1; EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 204

Überversorgung durch eine Pensionszusage und Pensionsrückstellungen i.S.v. § 6a EStG über das Bestehen eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer hinaus; Überversorgung; Pensionszusage; Betriebsaufspaltung; Tätigkeitsvergütung; Besitzpersonengesellschaft; Pensionsverpflichtungen; Abfindung von Pensionsansprüchen; Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 2739/05 K,F

DRsp Nr. 2010/1721

Überversorgung durch eine Pensionszusage und Pensionsrückstellungen i.S.v. § 6a EStG über das Bestehen eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer hinaus; Überversorgung; Pensionszusage; Betriebsaufspaltung; Tätigkeitsvergütung; Besitzpersonengesellschaft; Pensionsverpflichtungen; Abfindung von Pensionsansprüchen; Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Pensionszusage an die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH eine Überversorgung eintritt, sind im Falle einer Betriebsaufspaltung auch die Honorare für selbständige Tätigkeit einzubeziehen, die die Gesellschafter von der Besitzpersonengesellschaft für die Abwicklung der Steuerberatungsmandate beziehen. 2. Die Übertragung der Pensionsverpflichtung und eines entsprechenden Wertpapierbestandes auf einen anderen Rechtsträger anlässlich der Veräußerung der Gesellschaftsanteile führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 3. Gleiches gilt für die Abfindung von unverfallbaren Pensionsansprüchen in Höhe des steuerlichen Teilwerts, wenn der Berechtigte nicht den Regeln des BetrAVG unterliegt und die Pensionszusage bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses eine derartige Auszahlung vorsieht.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1; EStG § 6a Abs. 3 Satz 1; EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;