Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.06.2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Umfang der Überweisungsbefugnis des Klägers als zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigter Krankenhausarzt.
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