BFH - Beschluss vom 14.09.2005
VI R 69/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2193
BFH/NV 2005, 2193
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 189/2001

Überwiegend berufsbezogene Fortbildungsreise

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 69/03

DRsp Nr. 2005/18262

Überwiegend berufsbezogene Fortbildungsreise

Aufwendungen für die Teilnahme an einer ganz überwiegend fortbildungs- und berufsbezogenen Veranstaltungsreise, deren allgemein-touristischer Wert von untergeordneter Bedeutung war, die zudem straff organisiert war und zu privaten Unternehmungen außerhalb des planmäßigen Lehrgangs fast keinen Raum ließ, unterliegen dem Werbungskostenabzug.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.