1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2020 - 18 Sa 1862/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 179,16 Euro seit dem 2. Februar 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 196,11 Euro seit dem 2. März 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 170,47 Euro seit dem 2. April 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 157,98 Euro seit dem 3. Mai 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 171,14 Euro seit dem 2. Juni 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 128,08 Euro seit dem 2. Juli 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 98,65 Euro seit dem 2. August 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 95,19 Euro seit dem 2. September 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 193,26 Euro seit dem 5. Oktober 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 196,90 Euro seit dem 3. November 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 197,25 Euro seit dem 2. Dezember 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 187,10 Euro seit dem 3. Januar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 166,21 Euro seit dem 2. Februar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 178,14 Euro seit dem 2. März 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 153,30 Euro seit dem 4. April 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 143,78 Euro seit dem 3. Mai 2017,
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