BFH - Urteil vom 30.06.2005
V R 46/02
Normen:
HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1882
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 182/00

Umbau eines Altbaus; Errichtung eines neuen Gebäudes

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen V R 46/02

DRsp Nr. 2005/14237

Umbau eines Altbaus; Errichtung eines neuen Gebäudes

Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines neuen Gebäudes gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn verbrauchte Teile, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, ersetzt werden.

Normenkette:

HGB § 255 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notarieller Urkunde vom 29. Dezember 1993 ein bebautes Grundstück in B zum Kaufpreis von 1 950 000 DM. Das Grundstück war 2 787 qm groß; im November 1995 wurde eine Teilfläche von 1 990 qm zu einem Kaufpreis von 1 050 000 DM weiter veräußert. Auf dem Restgrundstück stand eine im Jahre 1886 errichtete Villa mit einer Wohnfläche von 276,90 qm. Das Gebäude unterlag dem Ensembleschutz. Es befand sich in einem schlechten baulichen Zustand.

Die Klägerin schloss am 11. August 1994 mit einer Bank einen Mietvertrag, in dem sie sich verpflichtete, umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude vorzunehmen und es danach an die Bank zu vermieten.