FG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2006
3 K 373/05
Normen:
HGB § 255 ;

Umbau Gaststätte-Ladenlokal; Herstellungskosten; Erhaltungsaufwand - Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand beim Umbau einer Gaststätte zum Ladenlokal

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 373/05

DRsp Nr. 2007/18699

Umbau Gaststätte-Ladenlokal; Herstellungskosten; Erhaltungsaufwand - Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand beim Umbau einer Gaststätte zum Ladenlokal

1. Ob Aufwendungen Herstellungskosten sind, bestimmt sich auch für VuV-Einkünfte nach § 255 Abs. 2 HGB. 2. Entspricht die Funktion eines eingebauten Gegenstandes im Wesentlichen derjenigen des ausgetauschten oder erweiterten Gegenstandes, liegen keine Herstellungskosten vor. 3. Werden die Räume einer Gaststätte, die zuvor als Ladenlokal genutzt wurden, wieder zu einem Ladenlokal umgestaltet, dabei insbesondere die Schaufensterfront und das Vordach modernisiert und in diesem Zusammenhang eine Modernisierung der Sanitäranlagen vorgenommen sowie der Ausbau der Gastronomieküche, so handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen. 4. Durch den Umbau einer Gaststätte zu einem Ladenlokal erfolgt keine Funktions-/Nutzungsänderung, da auch die Nutzung eines WG als Gaststätte sowie nachfolgend als Ladenlokal eine gewerbliche Nutzung darstellt.

Normenkette:

HGB § 255 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Umbau im Streitjahr Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.