BFH - Urteil vom 16.01.2007
IX R 39/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; HGB § 255;
Fundstellen:
BB 2007, 2556
BB 2008, 145
BFH/NV 2007, 1475
BFH/NV 2007, 2391
BFHE 218, 49
BStBl II 2007, 922
DB 2007, 2516
DStR 2007, 2055
NZM 2008, 254
ZfIR 2007, 875
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7052/03

Umbau Großraumbüro; Erhaltungsaufwand

BFH, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen IX R 39/05

DRsp Nr. 2007/11850

Umbau Großraumbüro; Erhaltungsaufwand

1. Ob Aufwendungen zu den HK zählen, bestimmt sich auch für VuV-Einkünfte nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. 2. Die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts ist auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird. 3. Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk und unter Erneuerung der Elektroinstallation sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei VuV.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; HGB § 255;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines Ende 1993 fertiggestellten Gebäudes.

Unter anderem vermietete sie bis Ende März 1997 ein in der ersten Etage des Gebäudes belegenes Großraumbüro an eine gewerbliche Mieterin. Anschließend baute sie das Großraumbüro unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk in vier Einzelbüros um und erneuerte die Elektroinstallation in den von der Baumaßnahme betroffenen Räumen. Ab Juni 1997 wurden diese Räume an einen Steuerberater sowie an eine GmbH vermietet.