BFH - Urteil vom 04.03.1998
X R 151/94

Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen X R 151/94

DRsp Nr. 1999/958

Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

1. Aufwendungen für den Umbau eines Wohnhauses in ein Bürogebäude führen zu Herstellungskosten. 2. Die Vermutung, daß zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht, gilt grundsätzlich auch für überhöhte und erzwungene Aufwendungen. Bei einem Umbau eines fast 90 Jahre alten Wohnhauses zu einem Bürogebäude ist eine Teilwertabschreibung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Herstellungskosten je qm der dadurch gewonnenen Bürofläche höher sind als die Kosten je qm Bürofläche für einen entsprechenden Anbau an das vorhandene Betriebsgebäude. 3. Ist beim Erwerb des Gebäudes bereits geplant, Fundamente, Umfassungsmauern usw. für die Anlage von Kfz-Stellplätzen abzubrechen, gehören die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten der Stellplätze.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der eine ... betreibt, benötigte zusätzliche Büroräume für seine Geschäftstätigkeit. Er kaufte daher Anfang 1988 das seinem Geschäftsgrundstück benachbarte, mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück für 437544 DM (einschließlich Nebenkosten) und ließ das um die Jahrhundertwende errichtete Wohnhaus renovieren und zu einem Bürogebäude umbauen.