BFH - Urteil vom 05.05.1999
II R 44/96
Normen:
AO §§ 119, 155, 157, 181 ; BewG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 2 ; FGO §§ 44, 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 8

Umbewertung eines Grundstücks; Nachfeststellung

BFH, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen II R 44/96

DRsp Nr. 1999/9335

Umbewertung eines Grundstücks; Nachfeststellung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. sind die in einem Einheitswertbescheid über ein Grundstück getroffenen Feststellungen zu Wert, Art und Zurechnungen selbständige, lediglich in einem Bescheid zusammengefasste Feststellungen, die gesondert bestandskräftig werden können. 2. In die sachliche Überprüfung, ob ein Grundstück dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen ist, darf ein FG so lange nicht eintreten, als dem finanzgerichtlichen Verfahren nur ein die Wertfeststellung, nicht aber die Artfeststellung betreffendes behördliches Vorverfahren vorausgegangen ist. 3. Wird ein Einheitswertbescheid nur insoweit angefochten, als es um die vom FA getroffene Zurechnung geht, wird die Artfeststellung bestandskräftig. 4. Ist ein bisher als Grundvermögen bewertetes Grundstück gem. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, muss dies im Wege der Nachfeststellung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG geschehen, da eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht.

Normenkette:

AO §§ 119, 155, 157, 181 ; BewG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 2 ; FGO §§ 44, 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe: