FG Bremen - Urteil vom 30.10.2019
1 K 46/18 (5)
Normen:
FGO § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 85
ZInsO 2020, 433

Umdeutung der erhobenen Leistungsklage auf Grund des gegen den nach Klageerhebung ergangenen Abrechnungsbescheid durchgeführten Einspruchsverfahrens in eine Anfechtungsklage

FG Bremen, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 1 K 46/18 (5)

DRsp Nr. 2019/17836

Umdeutung der erhobenen Leistungsklage auf Grund des gegen den nach Klageerhebung ergangenen Abrechnungsbescheid durchgeführten Einspruchsverfahrens in eine Anfechtungsklage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit einer Aufrechnung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH (A GmbH).

Der A GmbH stand ein Erstattungsanspruch für die Kalenderjahre 2011 und 2012 in Höhe von ... EUR zu. Sie schuldete Steuern für den Zeitraum 19. - 31. Dezember 2012 in Höhe von ... EUR, fällig am 20. Januar 2013, und für den Zeitraum 1. - 31. Januar 2013 in Höhe von ... EUR, fällig am 20. Februar 2013.

Die A GmbH beantragte am 28. Januar 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29. Januar 2013 ... wurde das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Schreiben vom 18. März 2013 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Aufrechnung der Forderung auf Entrichtung der Steuern für die Zeiträume 19. - 31. Dezember 2012 und 1. - 31. Januar 2013 in Höhe von insgesamt ... EUR gegenüber dem Erstattungsanspruch für die Kalenderjahre 2011 und 2012.