Die Einspruchsentscheidungen vom 22.03.2021 betreffend die Streitgegenstände "Haftungsbescheid vom 08.12.2020 für Steuerschulden der G-GmbH & Co. KG" (Rb-Nr. 24 und 25) werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob zulässige Einsprüche vorliegen, insbesondere, ob zwei Schriftsätze des Klägerprozessbevollmächtigten als Einsprüche gegen zu diesem Zeitpunkt bereits ergangene, dem Klägerprozessbevollmächtigten aber noch unbekannte Haftungsbescheide anzusehen sind.
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