1. Der von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. Mai 2000 eingelegte Rechtsbehelf ist eine Revision. Dies ergibt sich eindeutig aus der von ihr selbst gewählten Bezeichnung des Rechtsbehelfs, insbesondere auch aus ihrem Antrag, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern. Die als solche eingelegte Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1968 III R 147/66, BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383; vom 18. Dezember 1986 I R 84/86, BFH/NV 1988, 34; vom 18. Dezember 1996 XI R 88/96, BFH/NV 1997, 506; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 50). Zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bestehen erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede (BFH-Beschluss vom 24. September 1971 VI R 24/71, BFHE 103, 305, BStBl II 1971, 811), auch hinsichtlich der (vorliegend nicht eingehaltenen) Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
2. Die Revision ist unzulässig.
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