I. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 hat das Finanzgericht (FG) eine Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen einen Bescheid über den Einheitswert ihres Grundvermögens auf den 1. Januar 1994 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch einen Steuerberater, "Revision" ein und beantragte, "diese wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen". Sodann hieß es, die Revision richte sich gegen die unrichtige Anwendung, d.h. die rechtsfehlerhafte Auslegung des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die anschließende nähere Begründung dieser Auffassung endete mit der Feststellung, aus diesen Gründen sei die Revision zuzulassen, weil mit ihr grundsätzlich neue Erwägungen geltend gemacht würden.
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