BFH - Beschluß vom 22.09.1999
II R 19/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115, 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 447

Umdeutung einer Revision in eine NZB?

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen II R 19/99

DRsp Nr. 2000/790

Umdeutung einer Revision in eine NZB?

1. Die Umdeutung einer durch einen Steuerberater ausdrücklich als solche eingelegten, aber unzulässigen Revision in eine NZB ist nicht möglich. 2. Der Umstand, dass der Steuerberater den Antrag gestellt hat, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, hat nicht die Folge, dass zusätzlich eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorliegt.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115, 116 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 hat das Finanzgericht (FG) eine Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen einen Bescheid über den Einheitswert ihres Grundvermögens auf den 1. Januar 1994 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch einen Steuerberater, "Revision" ein und beantragte, "diese wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen". Sodann hieß es, die Revision richte sich gegen die unrichtige Anwendung, d.h. die rechtsfehlerhafte Auslegung des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die anschließende nähere Begründung dieser Auffassung endete mit der Feststellung, aus diesen Gründen sei die Revision zuzulassen, weil mit ihr grundsätzlich neue Erwägungen geltend gemacht würden.