BFH - Beschluss vom 02.10.2012
I S 12/12
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 733

Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge; Unzulässigkeit neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen I S 12/12

DRsp Nr. 2013/5718

Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge; Unzulässigkeit neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

NV: Wird gegen den Beschluss, mit dem die Revision verworfen worden ist, eine sofortige Beschwerde erhoben, die ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, so kann der Rechtsbehelf - rechtsschutzgewährend - i. S. einer Anhörungsrüge auszulegen sein.

1. Auch bei Einlegung durch bei dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Personen ist eine nicht statthafte sofortige Beschwerde in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO umzudeuten, wenn der Rechtsbehelf ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird und von einem Antrag des Inhalts ausgegangen werden kann, dass dem behaupteten Rechtsverstoß abgeholfen und damit eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO erhoben werden soll. 2. Mit der Anhörungsrüge kann jedoch kein neues Revisionsvorbringen unterbreitet werden.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

I. Die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Rügeführers (Kläger) wurde mit Beschluss vom 5. Juni 2012 (I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800) verworfen. In dem Beschluss wird erläutert, dass der Vortrag des Klägers nicht den Begründungserfordernissen des § 120 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt habe.