FG München - Beschluss vom 24.06.2008
1 V 2005/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Umdeutung eines AdV-Antrags in einen solchen auf einstweilige Anordnung

FG München, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 1 V 2005/08

DRsp Nr. 2009/1497

Umdeutung eines AdV-Antrags in einen solchen auf einstweilige Anordnung

Eine Umdeutung des AdV-Antrags in einen solchen auf einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn ein solcher gegen einen anderen Antragsgegner zu richten wäre.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob das Finanzamt Folgerungen aus einer tatsächlichen Verständigung zutreffend gezogen hat.

Der Antragsteller wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1991 bis 1997 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Nach einer Außenprüfung waren verschiedene Besteuerungsgrundlagen streitig, über die sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung einigten (Bl. 56 f. der Rb-Akte V). In der Folge dieser Verständigung nahm der Antragsteller Klagen, die über die Streitjahre (mit Ausnahme des Jahres 1991) anhängig waren, mit Erklärungen vom 22. Juni 2006 (Einstellungsbeschlüsse des Finanzgerichts - FG - München vom 26. Juni 2006) und vom 14. September 2006 (Einstellungsbeschluss des FG München vom 15. September 2006) zurück.