Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 5 K 4966/03), ob die bestandskräftigen Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1999 und 2000 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 zu ändern sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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