FG München - Beschluss vom 04.03.2004
5 V 4967/03
Normen:
FGO § 69 § 114 ;

Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung; AdV-Antrag: Umdeutung in Antrag auf einstweilige Anordnung?; Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter Feststellung des Gewinns 1999 und 2000 Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000

FG München, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 5 V 4967/03

DRsp Nr. 2004/7245

Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung; AdV-Antrag: Umdeutung in Antrag auf einstweilige Anordnung?; Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter Feststellung des Gewinns 1999 und 2000 Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000

1. Ablehnende Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf eine Negation beschränkt, sind nicht vollziehbar und damit nicht aussetzungsfähig. 2. Es kann offen bleiben, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden kann, wenn der Antragsteller keinen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.

Normenkette:

FGO § 69 § 114 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 5 K 4966/03), ob die bestandskräftigen Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1999 und 2000 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 zu ändern sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,