BFH - Urteil vom 22.08.2007
II R 44/05
Normen:
AO § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 128 § 157 Abs. 1 S. 2 § 165 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2379
BFHE 218, 494
BStBl II 2009, 754
DB 2007, 2576
DStRE 2007, 1577
ZfIR 2008, 217
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2317/01

Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid; Fehlender Grund bei Vorläufigkeitsvermerk; Kein Einfluss der Umdeutung auf die Wahrung der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen II R 44/05

DRsp Nr. 2007/19089

Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid; Fehlender Grund bei Vorläufigkeitsvermerk; Kein Einfluss der Umdeutung auf die Wahrung der Festsetzungsfrist

»Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.«

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 128 § 157 Abs. 1 S. 2 § 165 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte am 28. Dezember 1994 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter u.a. die G-GmbH war, durch notariell beurkundeten Vertrag ein größeres Grundstücksareal, auf dem die Errichtung einer Gewerbeparkanlage vorgesehen war. Bei dem Vertragsabschluss wurden die weiteren Gesellschafter der GbR jeweils durch Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten; die erforderlichen Genehmigungen der Vertretenen wurden im Laufe des Jahres 1995 erteilt.