I.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 VII S 45/08 hat der beschließende Senat die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 VII B 122/08 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. März 2009 hat der Antragsteller beantragt, "das Verfahren wieder aufzunehmen und über den Tatbestand, der als Lebenssachverhalt von dem Beschwerdeführer umfangreich und eindeutig beschrieben worden ist, zu entscheiden". Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags beruft sich der Antragsteller darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung in unzulässiger Weise auf § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt habe, obwohl sich der geltend gemachte Anspruch aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergebe.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
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