BFH - Beschluss vom 24.08.2005
X B 73/05
Normen:
FGO § 62a § 133a ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2243
BFH/NV 2005, 2243

Umdeutung unzulässiger Rechtsbehelf

BFH, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen X B 73/05

DRsp Nr. 2005/18367

Umdeutung unzulässiger Rechtsbehelf

1. Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers am Besten entspricht.2. Eine Umdeutung eines eingelegten Rechtsbehelfs scheidet aus, wenn sowohl der nach der Erklärung eingelegte als auch der für eine Umdeutung in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - unzulässig sind.

Normenkette:

FGO § 62a § 133a ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. In dem vom Kläger betriebenen Klageverfahren beraumte das Finanzgericht (FG) mit Ladung vom 18. Januar 2005 auf den 18. Februar 2005 Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Senat an. Hierauf stellte der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2005 den Antrag, diesen Termin zu verlegen, weil er u.a. im Februar im Ausland sei. Mit Telefax vom 31. Januar 2005 teilte ihm hierauf der Berichterstatter des Senats mit, dass dem Antrag auf Verlegung des Termins derzeit nicht stattgegeben werden könne. In dem Schreiben des Klägers seien u.a. die genauen Zeiten des geplanten Auslandsaufenthalts nicht angegeben. Um Ergänzung dieser Angaben bis zum 4. Februar 2005 werde gebeten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2005, an welcher der Kläger nicht teilnahm, wies das FG die Klage ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 31. März 2005 zugestellt.