FG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2007
15 K 443/02
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Satz 1 § 197 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1567

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Betriebsprüfung - Ablaufhemmung; Ablauf der Feststellungsfrist; Befristeter Antrag; Verschiebung einer Betriebsprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 15 K 443/02

DRsp Nr. 2007/15938

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Betriebsprüfung - Ablaufhemmung; Ablauf der Feststellungsfrist; Befristeter Antrag; Verschiebung einer Betriebsprüfung

1. Zum Ablauf der Feststellungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO. 2. Ein formloser Antrag des Stpfl. auf Hinausschieben einer Betriebsprüfung i. S. des § 197 Abs. 2 AO erfordert, dass der klare und eindeutige Wunsch des Stpfl. zum Ausdruck kommt, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn der Stpfl. und der Prüfer eine Vereinbarung darüber treffen, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben. 3. Der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist wird nur gehemmt, wenn der Antrag auf Verschiebung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns war.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 Satz 1 § 197 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Feststellungsverjährung entgegenstand.

Die Erklärungen zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer wurden für 1993 im Kalenderjahr 1994 und für 1994 im Jahr 1995 abgegeben.