FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2001
3 K 168/01
Normen:
EStG 1992 § 4 Abs. 5 S 1 ; EStG 1992 § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 ; EStG 1992 § 4 Abs. 5 S. 1 ; EStG 1992 § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 1 ; EStG 1990 § 52 Abs. 5a ; AO 1977 § 88 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; OWiG § 17 Abs. 4 S. 1 ; GWB § 38 Abs. 4 S. 1 ; GWB § 81 Abs. 2 S. 1 ; OWiG § 30 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 72

Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG; Bemessung des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils; Ermittlungspflicht bei hinsichtlich des Abschöpfungs- und des Ahndungsteils unbestimmten Bußgeldbescheiden; Auslegung der Begriffe Mehrerlös und Wirtschaftlicher Vorteil; Körperschaftsteuer 1988

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 168/01

DRsp Nr. 2002/961

Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG; Bemessung des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils; Ermittlungspflicht bei hinsichtlich des Abschöpfungs- und des Ahndungsteils unbestimmten Bußgeldbescheiden; Auslegung der Begriffe "Mehrerlös" und "Wirtschaftlicher Vorteil"; Körperschaftsteuer 1988

1. Trifft ein Bußgeldbescheid keine Aussage zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und sind auch die Erläuterungen der Bußgeldbehörde aufgrund eines anderen methodischen Ansatzes nicht hilfreich, muss das FA bzw. das FG für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG auf der Grundlage bußgeldrechtlicher Bestimmungen in eigener Verantwortung prüfen und entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise (d. h. brutto oder netto) mit der festgesetzten Geldbuße der aus dem Rechtsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde. 2. Im Rahmen der Prüfung der Abzugsfähigkeit einer Geldbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG ist zunächst festzustellen, in welchem betragsmäßigen Umfang die festgesetzte Geldbuße der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils diente, und sodann, ob der wirtschaftliche Vorteil brutto oder netto, also unter Berücksichtigung der Ertragsteuern festgesetzt wurde.