BFH - Urteil vom 26.04.2018
X R 24/17
Normen:
EStG a.F. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ; StGB a.F. § 299;
Fundstellen:
BB 2018, 2610
BFH/NV 2018, 1180
BFHE 261, 424
BStBl II 2018, 750
DB 2018, 2277
DStR 2018, 1963
DStRE 2018, 1208
DStZ 2018, 775
HFR 2018, 855
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11255/15

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Betreibers einer Autobahnraststätte für die Bewirtung von Busfahrern

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen X R 24/17

DRsp Nr. 2018/12741

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Betreibers einer Autobahnraststätte für die Bewirtung von Busfahrern

1. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist. 2. Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u.a. auch in Form einer Werk-, Dienst-, oder Vermittlungsleistung erbracht werden. 3. Das Zuführen von potentiellen Kunden stellt eine die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. ausschließende Gegenleistung des Busfahrers für die Bewirtung durch den Raststättenbetreiber dar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2017 2 K 11255/15 aufgehoben.

Die Gewerbesteuer wird unter Abänderung des Gewerbesteuermessbescheids des Beklagten für 2003 vom 18. September 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Minderung des Gewerbeertrags um 3.199 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG a.F. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ; StGB a.F. § 299;

Gründe

I.