BFH - Beschluss vom 03.07.2018
VI R 55/16
Normen:
EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2; DBA-Slowakei Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2; FGO § 96; AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1145
HFR 2018, 870
NZA 2019, 158
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 105/12

Umfang der Abzugsfähigkeit von Übernachtungskosten bei auswärtiger Tatigkeit eines Arbeitnehmers in Begleitung Familienangehöriger

BFH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen VI R 55/16

DRsp Nr. 2018/12306

Umfang der Abzugsfähigkeit von Übernachtungskosten bei auswärtiger Tatigkeit eines Arbeitnehmers in Begleitung Familienangehöriger

1. NV: Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an Senatsurteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804). 2. NV: Das FG hat die geltend gemachten Übernachtungskosten deshalb nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen. 3. NV: Eine dahingehende Schätzung ist im Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Zulässigkeit, der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sowie der Schlüssigkeit und Plausibilität des Schätzungsergebnisses überprüfbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2015 9 K 105/12 sowie die Anschlussrevision der Kläger werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kosten der Anschlussrevision tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2; DBA-Slowakei Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2; FGO § 96; AO § 162;

Gründe