BFH - Urteil vom 25.04.2018
VI R 35/16
Normen:
EStG § 33a Abs. 1, § 33a Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1016
BFHE 261, 319
BStBl II 2018, 643
DStRE 2018, 1014
FR 2018, 759
FamRZ 2018, 1542
HFR 2018, 890
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 19/16

Umfang der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen VI R 35/16

DRsp Nr. 2018/9507

Umfang der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Juli 2016 5 K 19/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1, § 33a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (2010) mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute unter Vorlage einer Unterhaltsbescheinigung eine am 2. Dezember 2010 an den in Brasilien lebenden Vater der E geleistete Zahlung in Höhe von 3.000 € als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Am 6. Mai 2011 überwies der Kläger erneut 3.000 € an den Vater der E.