BFH - Urteil vom 06.07.2016
I R 25/14
Normen:
EStG 1999 § 15 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; KWG 1998 § 1 Abs. 11; KWG i.d.F. des FMRL-UmsG § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1; WpHG 1998 § 2 Abs. 2; WpHG i.d.F. des FMRL-UmsG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 326
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1333/10

Umfang der Abzugsfähigkeit von Verlusten einer GmbH aus pflichtwidrig durch einen Mitarbeiter initiierten Termingeschäften

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen I R 25/14

DRsp Nr. 2016/16842

Umfang der Abzugsfähigkeit von Verlusten einer GmbH aus pflichtwidrig durch einen Mitarbeiter initiierten Termingeschäften

1. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. April 2016 IV R 20/13, BFHE 253, 260). 2. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 setzt keine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung entfällt nicht, wenn der für eine GmbH handelnde Mitarbeiter die Geschäfte (hier: Devisentermingeschäfte) auf strafbare Weise (Untreue) ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. 3. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung greift u.a. nicht, soweit die Termingeschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen gehören (§ 15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG 1999). Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb können solche Geschäfte nicht gehören, die das betreffende Unternehmen nach den sich selbst auferlegten Vorgaben nicht betreiben darf und die von einem Mitarbeiter ohne Wissen und Wollen der Geschäftsleitung initiiert worden sind.