FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2016
13 K 13119/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 2 S. 3; EStG § 10 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1423

Umfang der Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 13 K 13119/15

DRsp Nr. 2017/952

Umfang der Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 2 S. 3; EStG § 10 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Abzugsmöglichkeit von Beiträgen des Klägers zur Kranken- und Pflegversicherung.

Der als Beamter privat krankenversicherte Kläger zahlte im Streitjahr Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung in Höhe von 2.673 €. Der Übermittlung der Beitragshöhe an eine zentrale Stelle nach § 10 Abs. 2a Einkommensteuergesetz - EStG - hatte der Kläger - im Gegensatz zur Klägerin - widersprochen. Die Klägerin ist gesetzlich versichert und leistete im Streitjahr Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.262 €. In ihrer Steuererklärung gaben die Kläger ferner an, Beiträge für die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 531 € und für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 274 € gezahlt zu haben.