Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Abzugsmöglichkeit von Beiträgen des Klägers zur Kranken- und Pflegversicherung.
Der als Beamter privat krankenversicherte Kläger zahlte im Streitjahr Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung in Höhe von 2.673 €. Der Übermittlung der Beitragshöhe an eine zentrale Stelle nach § 10 Abs. 2a Einkommensteuergesetz - EStG - hatte der Kläger - im Gegensatz zur Klägerin - widersprochen. Die Klägerin ist gesetzlich versichert und leistete im Streitjahr Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.262 €. In ihrer Steuererklärung gaben die Kläger ferner an, Beiträge für die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 531 € und für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 274 € gezahlt zu haben.
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