FG Köln - Urteil vom 16.02.2016
10 K 2574/15
Normen:
KStG § 32a Abs. 2; UmwStG § 20; UmwG § 123 Abs. 3;

Umfang der Änderbarkeit bestandskräftiger Steuerbescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer nach Maßgabe des § 32a Abs. 2 KStG

FG Köln, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 10 K 2574/15

DRsp Nr. 2018/2985

Umfang der Änderbarkeit bestandskräftiger Steuerbescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer nach Maßgabe des § 32a Abs. 2 KStG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.10.2014 verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 zu erlassen, in dem der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2006 auf ... EUR festgestellt wird und unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2007 vom 19.9.2008 und auf den 31.12.2008 vom 1.9.2009 den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2007 auf ... EUR und zum 31.12.2008 auf ... EUR festzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 32a Abs. 2; UmwStG § 20; UmwG § 123 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang bestandskräftige Steuerbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG geändert werden können.