FG Nürnberg - Urteil vom 20.02.2009
6 K 1410/07
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 1;

Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 1410/07

DRsp Nr. 2010/3083

Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO

Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Steuerbescheid anzugeben. Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben einer nichtselbständigen Tätigkeit als Industriekaufmann betrieb der Kläger seit 1994 den 'Verkauf von geräucherten und frischen Fischen aus eigenen Weihern' (vgl. Gewerbeanmeldung v. 25.03.1994). Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin erzielte keine Einkünfte.

In den Einkommensteuerbescheiden 1997 (v. 15.04.1999), 1998 (v. 03.01.2000), 1999 (v. 12.10.2001) und 2003 (v. 17.12.2004) berücksichtigte das Finanzamt die Einkünfte aus dem Fischhandel wie erklärt i.H.v. ./. 30.038 DM (1997), 1.476 DM (1998), ./. 13.510 DM (1999) und 196 € (2003).