BFH, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen VII S 11/15
DRsp Nr. 2015/10910
Umfang der Aktenübermittlung durch das Finanzamt
1. NV: Bei den dem FG nach § 71 Abs. 2FGO zu übermittelnden "den Streitfall betreffenden Akten" handelt es sich i.d.R. nur um diejenigen Akten der beklagen Finanzbehörde, welche die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens beinhalten.2. NV: Das FG ist berechtigt, weitere Behördenakten beizuziehen, soweit eine Sachaufklärung durch diese Akten erwartet werden kann.3. NV: Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem FG Akten oder Aktenteile zu übermitteln, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird.
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