BFH - Beschluss vom 16.07.2015
IV B 72/14
Normen:
FGO § 67; FGO § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1351
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 387/13

Umfang der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides

BFH, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen IV B 72/14

DRsp Nr. 2015/15121

Umfang der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides

1. NV: Während der Rechtshängigkeit einer Klage, mit der einzelne selbständige Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids angefochten worden sind, kann der Streitgegenstand im Wege einer Klageänderung nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist auf eine weitere selbständige Feststellung erstreckt werden. 2. NV: Ein Gewinnfeststellungsbescheid, der an die Stelle eines unwirksamen Gewinnfeststellungsbescheides tritt, wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Dies gilt gleichermaßen für den Erlass eines Richtigstellungsbescheids gemäß § 182 Abs. 3 AO. 3. NV: Der Erlass eines Sachurteils statt eines Prozessurteils stellt einen Verfahrensfehler dar, der auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 116 Abs. 6 FGO durch entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Tenors beseitigt werden kann. Die Abänderungsbefugnis erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung. 4. NV: Ein gegenüber einem verstorbenen Gesellschafter ergangener Gewinnfeststellungsbescheid ist nichtig und wahrt die Feststellungsfrist gegenüber diesem Gesellschafter nicht.