LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2020
8 Sa 438/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 226/19

Umfang der Arbeitspflicht eines als Wassermeister beschäftigten, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten ArbeitnehmersUmfang der Pflicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 438/19

DRsp Nr. 2020/15801

Umfang der Arbeitspflicht eines als Wassermeister beschäftigten, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmers Umfang der Pflicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst

1. Mehrarbeit i.S. von § 207 SGB IX ist jede über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit. 2. Bloße Rufbereitschaft wird insoweit nicht als "Mehrarbeit" i.S. von § 207 SGB IX erfasst, als es sich bei ihr nicht um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt. Das Verbot von Mehrarbeit in § 207 SGB IX erfasst darüber hinaus auch nicht Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als solche, sondern ist nach seinem Schutzzweck auf die werktägliche Mehrarbeit beschränkt. 3. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, gänzlich von der Einteilung zur Rufbereitschaft befreit zu werden. Denn § 207 SGB IX steht der Anordnung von Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen bis zu einer effektiven Arbeitszeit von acht Stunden täglich nicht entgegen. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit werden von § 207 SGB IX nicht erfasst. 4. Ein umfassender Befreiungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX oder aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 S. 1 GewO i.V. mit einer "Ermessensreduzierung auf Null".

Tenor

1. 2. 3.