1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. März 2018 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil sowie das Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 70.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
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