OLG Dresden - Urteil vom 09.10.2018
4 U 537/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1527/16

Umfang der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes bei Bestehen mehrerer Alternativen zur Entfernung einer dringend krebsverdächtigen Hautläsion

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 537/18

DRsp Nr. 2018/18348

Umfang der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes bei Bestehen mehrerer Alternativen zur Entfernung einer dringend krebsverdächtigen Hautläsion

Dass theoretisch verschiedene Alternativen zur Entfernung einer dringend krebsverdächtigen Hautläsion bestehen, verpflichtet den Arzt nicht zu einer Aufklärung hierüber, wenn nur eine dieser Alternativen dem maßgeblichen Behandlungsstandard entspricht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. März 2018 - 7 O 1527/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil sowie das Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 70.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.