BGH - Urteil vom 23.02.2012
IX ZR 92/08
Normen:
BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 466
BFH/NV 2012, 1086
DB 2012, 799
DStRE 2012, 1099
GmbHR 2012, 643
MDR 2012, 519
VersR 2012, 872
ZIP 2012, 777
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 256/05
OLG Hamburg, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 115/07

Umfang der Aufklärungspflicht eines Steuerberaters i. R. eines auf den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern beschränkten Dauermandats

BGH, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZR 92/08

DRsp Nr. 2012/6205

Umfang der Aufklärungspflicht eines Steuerberaters i. R. eines auf den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern beschränkten Dauermandats

a) Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen.b) Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. April 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand