BFH - Beschluss vom 02.09.2016
IX B 66/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 52
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13306/14

Umfang der Aufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen IX B 66/16

DRsp Nr. 2016/18340

Umfang der Aufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Auslandszeugen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen. 2. NV: Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären, soweit die Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind. 3. NV: Die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

1. Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist nicht vom Finanzgericht zu laden, sondern gemäß §§ 76 Abs. 1 S. 4 FGO, 90 Abs. 2 AO von den Beteiligten, die seine Vernehmung beantragt haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zu stellen. 2. Einem Antrag auf Beiziehung von Steuerakten ist nur zu entsprechen, sofern substantiiert dargelegt ist, dass sich bestimmte Belege oder Unterlagen in den Finanzamtsakten befinden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 13 K 13306/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 4;

Gründe