Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.03.2020, Az.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 20 % und der Beklagte zu 1) 80 % zu tragen.
Von den Kosten der Nebenintervention der Streithelfer des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren trägt der Kläger jeweils 20 %.
3.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.948,83 Euro festgesetzt.
I.
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