Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2013 2 K 1106/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Januar 2012 sowie die Gewerbesteuermessbescheide des Beklagten für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils vom 1. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die B-GmbH ist Komplementärin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG. Diese verpachtete in den Streitjahren (2007 bis 2009) Betriebsgebäude einschließlich der Inventargegenstände an die B-GmbH, welche darin eine Klinik zur Behandlung von Krebserkrankungen betrieb.
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