BFH - Urteil vom 10.03.2015
VII R 12/14
Normen:
AO § 80 Abs. 5; StBerG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 249, 572
Vorinstanzen:
Thüringer FG, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 649/12

Umfang der Befugnis eines Hausverwalters zur Hilfeleistung in SteuersachenZulässigkeit der Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der UmsatzsteuererklärungUmfang der

BFH, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen VII R 12/14

DRsp Nr. 2015/7632

Umfang der Befugnis eines Hausverwalters zur Hilfeleistung in Steuersachen Zulässigkeit der Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuererklärung Umfang der

§ 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. November 2013 3 K 649/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5; StBerG § 4 Nr. 4;

Gründe

I.