Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 Satz 1 EStG) im Rahmen des verrechenbaren EBITDA nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG die von der Klägerin erzielten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG) vollständig oder lediglich zu 5 % zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin wurde im 2005 gegründet. Im Streitjahr 2017 waren als Kommanditisten beteiligt die B... plc & Co. KGaA (Amtsgericht D...,
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