BFH - Urteil vom 31.07.2018
VIII R 6/15
Normen:
EStG § 4d Abs. 1, § 6a Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 368
BFH/NV 2019, 217
BFHE 262, 373
BStBl II 2019, 197
DB 2019, 338
DStR 2019, 150
DStRE 2019, 182
FR 2020, 266
FamRZ 2019, 750
HFR 2019, 173
NZA 2019, 295
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1441/11

Umfang der Berücksichtigung von Beiträgen für eine betriebliche Altersvorsorge von Arbeitnehmern als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen VIII R 6/15

DRsp Nr. 2019/1108

Umfang der Berücksichtigung von Beiträgen für eine betriebliche Altersvorsorge von Arbeitnehmern als Betriebsausgaben

1. Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Renten- oder Anwartschaftsdynamisierungen bei der Prüfung einer sog. Überversorgung unbeachtlich sind. 2. Eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate kann bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2014 2 K 1441/11 aufgehoben.

Die Klage wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, die Kosten des Klageverfahrens hat die Klägerin zu 72 % und der Beklagte zu 28 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1, § 6a Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, in welchem Umfang die Berücksichtigung von Beiträgen für eine betriebliche Altersvorsorge von Arbeitnehmern als Betriebsausgaben in den Streitjahren (2003 bis 2006) nach Maßgabe der Rechtsprechung zur sog. Überversorgung ausgeschlossen ist.